AGBs

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der LagerRent GmbH

(Stand: Januar 2023)

  1. Geltungsbereich

Die LagerRent GmbH, geschäftsansässig: Mauerkircherstraße 29, 81679 München (im folgenden „Vermieter“), vermietet Container unterschiedlicher Größen sowie weitere Lagerflächen (Lagerhalle) zur Lagerung von Waren jeglicher Art.

Die nachfolgenden Bedingungen regeln das Geschäftsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Mieter können sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer sein.

Zudem bietet der Vermieter unter www.lagerrent.de/order/info die Möglichkeit an, den Abschluss des Mietvertrages online zu generieren. Für diesen Vorgang gelten ebenso diese AGB.

 

  1. Vertragsgegenstand/Mietdauer

Mit Mietvertragsabschluss wird der Mieter berechtigt, den im Mietvertrag näher bezeichneten Lagerraum – hierbei handelt es sich um einen Standard-Stahlcontainer, verschließbar, nicht wärme- und kälteisoliert bzw. Flächen in einer Lagerhalle – zu Lagerungszwecken zur vertraglich vereinbarten Mietdauer zu nutzen.

Es können nur Mietverhältnisse mit einer Laufzeit von mindestens 1 Monat, 12 oder 24 Monaten abgeschlossen werden.

Der Mieter hat den Container bei Übernahme auf Schäden und Verunreinigungen zu kontrollieren und diese unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige, gilt dies als Übernahme des Containers in mangelfreien Zustand. Nur auf Verlangen des Mieters wird ein Übergabeprotokoll erstellt.

 

  1. Anschrift

Bei Abschluss des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine zustellungsfähige Anschrift zu benennen, die auch bei  Abwesenheit des Mieters gilt. Er hat – insbesondere bei Abwesenheit – die jederzeitige Erreichbarkeit sicherzustellen, wenigstens per E-Mail.

Der Mieter ist darüber hinaus verpflichtet, dem Vermieter jede Änderung seiner Postanschrift, E-Mail-Adresse  bzw. seines Wohnsitzes sowie seiner Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen.

Bei Verletzung vorbenannter Pflichten hat der Mieter dem Vermieter diejenigen Kosten zu ersetzen, die ihm durch gescheiterte Zustellversuche und/oder EMA-Anfragen etc. entstehen. Der Vermieter ist über die Kosten nachweispflichtig.

 

  1. Untervermietung

Der Mieter ist zur Untervermietung grundsätzlich nicht berechtigt. Will der Mieter die Mietsache untervermieten, hat er stets die vorhergehende schriftliche Zustimmung des Vermieters einzuholen. Ein Anspruch des Mieters auf Zustimmung zur Untervermietung besteht nicht.

 

  1. Fälligkeit der Miete/ Verzugskosten

Die monatliche Miete ist jeweils zum 1. Werktag eines Monats fällig, spätestens aber bis zum 3. Werktag.

Die Zahlung der Miete bzw. Mietvorauszahlungen erfolgen per Einzugsermächtigung des Vermieters. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages seine entsprechende Bankverbindung bekanntzugeben und ihm insoweit ein SEPA-Lastschriftmandat als Einzugsermächtigung zu erteilen.

Die vertraglich vereinbarte Miete wird bis zum 3. Werktag eines Monats vom Vermieter eingezogen. Für den online-Mietvertragsabschluss gelten leicht abweichende Bestimmungen, die dem Mieter unter www.lagerrent.de/agbs/ vor Vertragsabschluss aufgezeigt werden.

Der Mieter sichert ausdrücklich die ausreichende Deckung im Zeitpunkt der Fälligkeit der von ihm geschuldeten Leistungen aus diesem Mietvertrag zu. Schlägt der Bankeinzug aus Gründen, die vom Mieter zu vertreten sind, fehl, ist der Mieter dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet, das heißt, er hat dem Vermieter die ihm entstehenden Kosten, wie z.B. Rücklastschriftgebühren etc., zu ersetzen. Der Vermieter wird die ihm durch die Rücklastschrift entstandenen Gebühren auf Nachfrage des Mieters nachweisen.

Entzieht der Mieter dem Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses das SEPA-Lastschriftmandat und widerruft damit dessen Einzugsermächtigung, ist der Mieter selbst für die fristgerechte Zahlung der monatlichen Mieten verantwortlich.

Ist der Einzug der Miete nicht fristgerecht möglich bzw. zahlt der Mieter nicht selbst fristgerecht, gerät er damit automatisch in Verzug. Er schuldet dann auf die fälligen Forderungen Verzugszinsen in Höhe der gesetzlich geltenden Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.. Im Rahmen eines bestehenden SEPA-Mandats ist der Vermieter berechtigt, auch die fälligen Zinsen darüber einzuziehen. Im Falle der Selbstüberweisung ist der Mieter verpflichtet, die entstandenen Zinsen mit der nächsten Miete direkt zu entrichten.

Muß der Vermieter bei ausbleibenden Zahlungen diese anmahnen, werden dafür 10,00 € pro Mahnung fällig und sind von dem Mieter unmittelbar auszugleichen. Er erklärt sich mit dem unmittelbaren Einzug dieser Gebühren einverstanden bzw. sichert zu, die Mahngebühren sodann mit der nächsten Miete direkt auszugleichen.

 

  1. Kaution

Die vom Mieter zu leistende Sicherheit (Kaution) ist abhängig von der Größe des gemieteten Containers bzw. der Fläche einer Lagerhalle. Die genaue Höhe der Kaution ist im Mietvertrag vereinbart.

Die Kaution ist zu Beginn Mietverhältnisses zusammen mit Zahlung der ersten Miete zur Zahlung fällig und wird demnach vom Vermieter ebenfalls per Lastschrift mit eingezogen. Die Kaution wird nicht verzinst. Sie dient der Absicherung der Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter aus diesem Vertrag. Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses, wenn sämtliche Ansprüche des Vermieters von dem Mieter erfüllt sind, binnen eines Zeitraumes von 3 Wochen an den Mieter zurück zu erstatten.

 

  1. Mietanpassung

Nach Ablauf der gewählten Mindestvertragslaufzeit ist der Vermieter berechtigt, den Mietzins angemessen zu erhöhen. Als angemessener Mietzins gelten insbesondere die Mietzinshöhen, wie sie im Zeitpunkt der Anpassung vom Vermieter mit anderen Mietern für vergleichbare Mietverhältnisse vereinbart werden.

Die einseitige Mietanpassung ist dem Mieter schriftlich – entweder per E-Mail oder Post – mitzuteilen. Der angepasste Mietzins wird erstmalig für den zweiten Monat, der auf den Zugang dieses Mitteilungsschreibens folgt, geschuldet. Das Mitteilungsschreiben gilt bei Übermittlung per E-Mail sofort und im Rahmen des Postversands mit dem dritten Werktage nach Aufgabe zur Post als zugegangen.

 

  1. Vertragsbeendigung

Das Mietverhältnis endet nur durch Kündigung durch eine der Vertragsparteien. Die Kündigung ist mit einer Frist von 14 Tagen auszusprechen. Will der Mieter ein Mietverhältnis nur für einen Monat begründen, gilt für diese Vertragslaufzeit  eine gesonderte Kündigungsfrist von 1 Woche.

Ungekündigte Mietverhältnisse verlängern sich automatisch auf unbestimmte Zeit und können sodann jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.

Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung per Telefax oder E-Mail genügt dieser Schriftform. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung bzw. für die Berechnung des Beendigungszeitpunktes ist der Eingang der Erklärung beim Erklärungsadressaten.

Das Recht der Vertragsparteien, das Mietverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Auch für die außerordentliche Kündigung sind die vorstehend aufgeführten Formvorschriften zu wahren.

 

  1. Schadensersatz des Mieters bei Verzug

Bei Verzug des Mieters behält sich der Vermieter neben den in Ziffer 5. dieser AGB aufgeführten Ansprüche auch weitere Schadensersatzansprüche, die durch die ausbleibenden Zahlungen entstehen können, vor, die er im Einzelfall belegen wird.

Bei Verzug des Mieters mit einer Monatsmiete über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen, hat der Vermieter das Recht, dem Mieter den Zugang zum Gelände und zum Container bzw. zur Lagerhalle zu verweigern, ein vom Mieter angebrachtes Schloss auf dessen Kosten zu entfernen und ein eigenes Schloss anzubringen bzw. die Lagerfläche zu sperren, unabhängig davon, ob das Mietverhältnis bereits beendet ist oder durch Erklärung beendet wurde. Der Vermieter macht damit von seinem Vermieterpfandrecht gem. § 562 BGB Gebrauch, vgl. Ziffer 13 der AGB.

 

  1. Zutritt

Dem Mieter wird während der üblichen Öffnungszeiten des Geländes Zutritt zu seinem Container oder seiner Lagerfläche gewährt. Der Vermieter kann diese Öffnungszeiten einseitig ändern. Sollte ein Zugang zum Gelände / zur Lagerhalle aus Gründen, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, nicht möglich sein, entfällt jegliche Haftung des Vermieters gegenüber dem Mieter für etwaige Schäden hieraus.

Grundsätzlich ist der Vermieter berechtigt, jeder Person, die sich ihm gegenüber nicht legitimieren kann, den Zutritt zum Gelände / zur Lagerhalle zu verweigern. Will der Mieter einer von ihm bevollmächtigten Person auf das Gelände und zu seinem Container oder zu seiner Lagerfläche Zutritt gewähren, muss diese mit einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht ausgestattet  sein und sich insoweit gegenüber dem Vermieter oder vertretungsberechtigten Personen ausweisen können.

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter Zutritt zum Container / zur Lagerfläche zu gestatten und zu ermöglichen, insbesondere wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden bzw. anstehen oder erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen oder ähnliche Arbeiten notwendig werden. Von einem solchen Termin wird der Vermieter den Mieter mindestens sieben Tage im Voraus schriftlich in Kenntnis setzen. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht, den Container – soweit erforderlich – oder die Lagerhalle/-fläche ohne weitere Verständigung des Mieters zu öffnen und zu betreten.

Bei Gefahr im Verzug ist der Vermieter oder eine von ihm autorisierte Person berechtigt, den Container / die Lagerhalle/-fläche ohne vorherige Inkenntnissetzung des Mieters unmittelbar zu öffnen und gegebenenfalls zu betreten.

 

  1. Nutzung

Der Mieter ist verpflichtet, seine eingelagerten Sachen ordnungsgemäß zu verwahren, das heißt insbesondere den Container oder die Lagerfläche (sofern möglich) abzuschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen vom Mieter nicht verschlossenen Container / nicht verschlossene Lagerfläche zu verschließen. Der Vermieter hat insoweit keinerlei Aufsichtsverpflichtung gegenüber dem Mieter und wird von jeglicher Haftung für etwaige daraus entstehende Schäden freigestellt.

Der Mieter bestätigt, dass die von ihm eingelagerten bzw. zur Einlagerung vorgesehene Sachen entweder sein Eigentum sind oder anderen Personen gehören, die ihm die entsprechende Verfügungsbefugnis über die Einlagerung dieser Sachen erteilt haben.

Dem Mieter ist es nicht gestattet, die nachfolgend aufgeführten Güter einzulagern:

– Nahrungsmittel, verderbliche Waren, Lebewesen, gleich welcher Art, brennbare oder entzündliche Stoffe, Flüssigkeiten, Gase, Farben, Sprengstoffe, Munition, Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Kampfstoffe, Giftmüll, Asbest oder sonstige potentiell gefährliche Materialien, unrechtmäßig erworbene Gegenstände oder sonstige Materialien, die durch mögliche Emissionen Dritte beeinträchtigen können.

Der Mieter verpflichtet sich, auf dem Gelände und in dem Container / in der Lagerhalle alles zu unterlassen, das geeignet ist, Dritte zu stören oder zu beeinträchtigen, ferner keinerlei Tätigkeiten auszuüben, die Versicherungsbestimmungen entgegenlaufen bzw. die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedürfen, den Container als Büroraum, Wohnung oder Adresse zu verwenden. Dem Mieter ist es untersagt, Sachen außerhalb des von ihm angemieteten Containers auf dem Gelände des Vermieters abzustellen. Der Vermieter ist bei einem solchen Verstoß berechtigt, außerhalb des vom Mieter angemieteten Containers / der angemieteten Lagerfläche abgestellte Sachen sofort und ohne weitere Aufforderung auf Kosten des Mieters zu entfernen.

 

  1. Anzeigepflichten, Umzug

Der Mieter verpflichtet sich, etwaige Schäden am Container oder der Lagerfläche, gleich welcher Art, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen und erforderlichen Anweisungen des Vermieters oder seines Personals zur Beseitigung der Schäden unmittelbar und uneingeschränkt Folge zu leisten.

Sollten dringende Gründe hierfür vorliegen, hat der Vermieter das Recht, vom Mieter den Umzug in einen anderen vergleichbaren Alternativcontainer / eine andere Lagerfläche binnen einer Frist von 14 Tagen auf Kosten des Mieters zu verlangen. Sollte der Mieter einer solchen Aufforderung nicht fristgerecht Folge leisten, ist der Vermieter berechtigt, den Container / die Lagerfläche zu öffnen und die eingelagerten Sachen des Mieters in einen Alternativcontainer / eine alternative Lagerfläche auf Kosten des Mieters zu verbringen. Eine solche Vorgehensweise führt lediglich zur Änderung des Mietgegenstands. Im Übrigen bleibt der Mietvertrag als solches mit seinen Vereinbarungen bestehen. Eine Mietzinsanpassung (nach oben oder unten) erfolgt nur, sofern ein vergleichbarer Alternativcontainer / eine vergleichbare Lagerfläche nicht zur Verfügung stehen.

 

  1. Herausgabe, Pfandrecht, Verwertung

Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter den Container / die Lagerfläche auf eigene Kosten zu räumen und den Container / die Lagerfläche unverschlossen an den Vermieter herauszugeben. Bei Rückgabe muss sich der Container / die Lagerfläche in dem Zustand befinden, wie er/sie vom Mieter übernommen wurde, das heißt frei von Beschädigungen und in einem gereinigten Zustand. Verliert  der Mieter während der Mietzeit den Schlüssel für das Schloss, hat er dem Vermieter für das Aufbrechen des ursprünglichen Schlosses und die  Ersatzbeschaffung eines neuen Schlosses eine Aufwandsentschädigung von 69,00 Euro zu zahlen.

Kündigt der Mieter aus und gerät dieser mit der fristgerechten Räumung und Rückgabe des Mietgegenstands in Verzug, verlängert sich der Mietvertrag automatisch auf unbestimmte Zeit und unterliegt danach den Beendigungsvoraussetzungen gem. Ziffer 8. Satz 4 dieser AGB. Die Einzugsermächtigung des Vermieters bleibt für den Fall der Verlängerung aufrecht erhalten. Der Vermieter wird für diesen Fall eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 59,00 Euro erheben. Darüber hinaus kann er von dem Mieter für aufgrund der Verlängerung entstehende weitere Schäden und Nachteile auf Nachweis Ersatz verlangen.

Vor Verwertung des Sicherungsgutes aus dem Vermieterpfandrecht fordert der Vermieter den Mieter einmalig schriftlich unter Fristsetzung von 10 Kalendertagen auf, zur Vermeidung einer solchen Verwertung die Forderungen des Vermieters, die dem Mieter in diesem Zusammenhang nochmals vollständig mitgeteilt werden müssen, vollständig zu befriedigen.

Unterbleibt die vollständige und fristgerechte Erfüllung der Ansprüche des Vermieters, ist dieser berechtigt, das Pfandgut zu verwerten. Der Vermieter darf das Pfandgut insbesondere in ein anderes Lager umräumen, freihändig veräußern, in sonstiger Weise verwerten, auf angemessene Weise entsorgen beziehungsweise für den Fall vernichten, dass der zu erwartende Verwertungserlös die Entsorgungskosten nicht erreicht. Die Darlegungs – bzw. Beweislast liegt insoweit beim Mieter.

Es obliegt dem Mieter, den Vermieter im Rahmen der Androhung solcher Verwertungsmaßnahmen unverzüglich über den Wert der eingelagerten Gegenstände zu informieren und somit seiner Schadensminderungspflicht im Rahmen der Verwertung der eingelagerten Sachen nachzukommen.

Im Rahmen der Verwertung verpflichtet sich der Vermieter, nur in dem Rahmen zu verwerten, wie ihm eigene Ansprüche gegen den Mieter zustehen und wie die Verwertung im Rahmen des freihändigen Verkaufes zur Abdeckung dieser Ansprüche erforderlich ist.

Eine Aufrechnung mit Ansprüchen des Mieters gegenüber Ansprüchen des Vermieters wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

  1. Versicherung

Der vermietete Container / die Lagerfläche sowie sein/ihr Inhalt sind seitens des Vermieters unter der Voraussetzung, dass der Container / die Lagerfläche mit einem vom Vermieter erhaltenem Schloss verschlossen ist, bis zu einem Wert/Schaden von 2.000,00 € für jeden Schadensfall versichert. Versicherungsschutz besteht  nur gegen Einbruchdiebstahl und Feuer. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Verwendung eines anderen Schlosses der Versicherungsschutz entfällt.

Ungeachtet des Umstandes, dass der Mieter darüber hinausgehend das von ihm eingelagerte Gut selbstständig versichern kann, hat der Mieter die Möglichkeit, gegen einen monatlichen Mietzuschlag von einem Euro inkl. jeweils gesetzlicher Umsatzsteuer die Versicherungssumme um jeweils 1000 € zu erhöhen bis zur Maximalsumme von 5.000 €.

 

  1. Tod des Mieters

Durch den Tod des Mieters wird dieses Vertragsverhältnis nicht beendet, vielmehr gehen die Rechte und Pflichten des Mieters auf dessen Erben bzw. Rechtsnachfolger über.

 

  1. Sonstige Bestimmungen

Ist der Mieter eine juristische Person, übernimmt das für diese Person handelnde Organ gesamtschuldnerisch neben der juristischen Person die persönliche Haftung für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des Mieters.

Auf dem gesamten Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Weitere Regelungen oder Vereinbarungen bezüglich des Mietverhältnisses bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben damit keine Gültigkeit.

Sollten einzelne Vertragsbestimmungen oder in diesen AGB getroffenen Regelungen unwirksam sein, berührt dies die übrigen Vereinbarungen grundsätzlich nicht. Anstelle der unwirksamen Regelungen treten die gesetzlichen Regelungen. Soweit solche  nicht vorhanden sind, verpflichten sich die Parteien, die unwirksamen Regelungen durch wirksame Bestimmungen, die dem wirtschaftlichen Sinne dieser Vereinbarung am ehesten entsprechen, zu ersetzen.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.  Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das für den Geschäftssitz des Vermieters zuständige Gericht, soweit der Mieter den Abschluss des Mietverhältnisses als Kaufmann getätigt hat.

Die AGB können z.B. bei Änderungen von Gesetzen oder der Rechtsprechung sowie bei Veränderungen unserer wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst bzw. geändert werden. Zur Geltung der angepassten bzw. geänderten AGB reicht die schriftliche Information an den Mieter darüber.